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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1980 - 4 A 2654/79   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1980 - 4 A 2654/79 (https://dejure.org/1980,1826)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 (https://dejure.org/1980,1826)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Februar 1980 - 4 A 2654/79 (https://dejure.org/1980,1826)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1974
  • MDR 1980, 875
  • DVBl 1981, 155
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 1 S 484/09

    Verkehrszeichen - Sichtbarkeitsgrundsatz - Rückforderung von Abschleppkosten

    Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 ; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ).
  • OVG Niedersachsen, 06.06.2003 - 12 LB 68/03

    Allgemeine Leistungsklage in der Form des öffentlich-rechtlichen

    Sähe man - wiederum ungeachtet der bezeichneten generellen Unbestimmtheit - in der erhobenen Forderung das Verlangen der Beklagten nach Ersatz der Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung mit anschließender Verwahrung, wäre die Firma E. zwar gemäß bzw. entsprechend § 29 Abs. 3 Satz 3 NGefAG berechtigt gewesen, die Kosten als Beauftragte bzw. Bevollmächtigte der Beklagten geltend zu machen und als deren Botin auch ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl. allgemein: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.2.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; Urt. v. 26.5.1983 - 4 A 1504/82 -, DVBl. 1983, 1074 f.; Gusy, Polizeirecht, 4. Aufl. 2000, Rn. 242).

    Es spricht jedoch bereits viel dafür, dass die Beklagte auch in diesem Fall - jedenfalls auf die entsprechende Rüge des Klägers hin nachträglich - einen Kostenbescheid hätte erlassen müssen (in diesem Sinne: Franke/Unger, NGefAG, 6. Aufl. 2001, § 29, Anm. 5; Götz, a.a.O., Rn. 455; wohl auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.2.1980, a.a.O.; Saipa, NGefAG, Loseblattsammlung, Stand: März 2002, § 29, Anm. 4, § 66, Anm. 3; a.A.: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.2.1997 - A 2 S 493/96 - DAR 1998, 403; als landesrechtliche Frage offen gelassen von: BVerwG, Beschl. v. 18.1.1982 - BVerwG 7 B 215/80 -, NVwZ 1982, 309).

  • VG Minden, 18.02.1999 - 2 K 949/98

    Rechtmäßigkeit einer Abschleppanordnung; Gefahr für die öffentliche Sicherheit

    vgl. OVG NW, Urteile vom 21.2.1980 - 4 A 2654/79 -, OVGE 34, 311 = NJW 1980, 1974, und vom 12.12.1989 - 5 A 274/89 -.

    Eine Klage auf Erstattung bereits - an die Behörde bzw. direkt an den Abschleppunternehmer - gezahlter Abschleppkosten ist (nur) als im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Leistungsklage zulässig, OVG NW, Urteile vom 12.12.1989 - 5 A 274/89 - und vom 5.3.1991 - 5 A 259/90 -, unter Hinweis auf das Urteil vom 21.2.1980, a.a.O., nach § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO auch in Verbindung mit der Anfechtungsklage, gerichtet ebenfalls gegen die Behörde und nicht ihren Rechtsträger.

    vgl. OVG NW, Urteil vom 21.2.1980, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 25.9.1997 - 2 K 3859/96 - Kopp, VwGO, Kommentar, 9. Aufl., § 113 Rdnrn. 38 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 10. Aufl., § 113 Rdnrn. 16 ff., zur Abgrenzung: Rdnr. 23; a.A. (Klage gegen den Rechtsträger), aber ohne Begründung: OVG NW, Urteil vom 12.12.1989 - 5 A 274/89 - und, ihm folgend, noch Urteil der Kammer vom 18.4.1996 - 2 K 4899/95 -.

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 20 U 1/03

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Geltendmachung von Abschleppkosten durch einen

    In Bezug auf die Erstattung der Abschleppkosten ist ersichtlich unbestritten, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NW in Verbindung mit § 77 VwVG NW handelt (OVG Münster NJW 1980, 1974).
  • LG Marburg, 24.05.2000 - 5 S 233/99

    Einzug von Gebühren und Kosten der Stadt für abgeschleppte Fahrzeuge; Handeln im

    Der von der Abschleppmaßnahme Betroffene leistet keine zivilrechtlich zu beurteilende Zahlung in einem Leistungsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer, sondern er erbringt in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung eine Leistung an die Behörde (vgl. OVG Münster, NJW 1980, 1974).

    Der Pflichtige leistet auch nicht auf die zumeist zivilrechtliche Forderung des Unternehmers gegen die Behörde, sondern zahlt unter stillschweigendendem Vorbehalt auf eine von der Behörde geltend gemachte angebliche Forderung gegen ihn (OVG Münster, NJW 1980, 1974).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.1983 - 4 A 1504/82

    Zurückbehaltungsrecht; Behörde; Polizei; Abschleppkosten; Abschleppen

    OVG NW, Urt. v. 21.2.1980, 4 A 2654/79, NJW 1980, 1974 = MDR 1980, 875.
  • BVerwG, 18.01.1982 - 7 B 215.80

    Kostenübernahme beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs - Befugnis der

    Ebenso hängt die Befugnis, das Zurückbehaltungsrecht durch einen privaten Unternehmer als im behördlichen Auftrag Handelnden geltend zu machen, wesentlich davon ab, inwieweit die Behörde aufgrund der landesgesetzlichen Ermächtigung (§ 26 HSOG) berechtigt ist, sich anderer Personen nicht nur zur Durchführung der Ersatzvornahme und dadurch bedingter Sicherstellungen, sondern auch zum Zwecke der Beitreibung der Kosten zu bedienen (hierzu auch Knöll, DVBl. 1980, 1027 [1032 f.]; Steckert DVBl. 1971, 243 [248]; ferner OVG Münster in NJW 1980, 1974).
  • VG Cottbus, 19.09.2017 - 1 K 2164/16

    Abschleppen seines Personenkraftwagens

    Rechtlich handelt der Unternehmer bei dieser Entgegennahme des Geldes als Beauftragter und Bevollmächtigter der zur Zahlung verpflichteten Vollzugsbehörde, so dass der Pflichtige in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis (unter stillschweigendem Vorbehalt) eine Leistung an die Behörde erbringt und das Geld - sofern hierfür kein hinreichender Rechtsgrund vorlag - auch von der Behörde zurückverlangen kann (vgl. zu dieser Konstruktion: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. Februar 1980 - 4 A 2654/79 -, juris Rn. 5; Sadler, VwVG, VwZG, 9. A. 2014, § 10 VwVG Rn. 16 ff.).
  • VG Neustadt, 29.04.2005 - 7 K 1100/04

    Abschleppen eines Kfz; freiwillige Zahlung der Abschleppkosten durch den Abholer;

    Zwar wäre es ihr verwehrt, den beauftragten Abschleppunternehmer anzuweisen, den abgeschleppten Wagen nur gegen sofortige Zahlung der Abschleppkosten auszuhändigen und dabei in ihrem Namen und Auftrag zu handeln (vgl. die Rechtsprechung zum früher häufig ausgeübten Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmers, so OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 1980, NJW 1980, 1974; VGH Kassel, Urteil vom 7. Juli 1980 - VIII OE 32/80 -, Leitsätze in Juris und dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1982, NVwZ 1982, 309).
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